Dem Lizenznehmer werden vom Lizenzgeber, der Firma iKu Systemhaus AG, Am Römerkastell 4, 66121 Saarbrücken Nutzungsrechte an einem Softwareprogramm eingeräumt nach Maßgabe der nachfolgenden Lizenzbedingungen:

§1 Lizenz; Gegenstand

  1. Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer ein Computerprogramm, beinhaltend die Lizenzdatei, sowie sonstige Materialien (insbesondere Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung etc.) als Dokumentation; zur Nutzung im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages und entsprechend der nachfolgenden Bedingungen.
  2. Dem Lizenznehmer wird die Lizenzdatei entweder vorinstallieren und sie zusammen mit einer Hardwarekomponente (Box) überlassen oder dem Lizenznehmer die Möglichkeit einräumen, das Softwareprogramm von der Website des Lizenzgebers herunterladen. Vor Einsatz der Vollversion kann der Lizenznehmer vom Lizenzgeber eine Testversion des Programms erhalten. Diese entspricht grundsätzlich dem Funktionsumfang der Vollversion, kann aber auch vom Lizenzgeber jederzeit frei geändert und im Funktionsumfang eingeschränkt werden, sofern der Lizenzgeber dies für erforderlich hält. Die Funktionsdauer der Testversion ist auf 2 Wochen begrenzt, hiernach erlöschen grundsätzlich sämtliche Nutzungsmöglichkeiten an der Testversion. Diese werden automatisch deaktiviert. Die Übermittlung der Dokumentation erfolgt in den beiden o.g. Varianten, also entweder durch Zusendung aufgrund einer schriftlichen Bestellung oder durch Herunterladen von der Webseite des Lizenzgebers.
  3. Der Lizenzgeber wird mit Übergabe der Lizenzdatei bzw. der Dokumentation nicht Eigentümer an dem entsprechenden Programm. Er erwirbt im Rahmen dieser Lizenzbedingungen lediglich das Nutzungsrecht hieran. Die Programme selbst bleiben im Eigentum des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass es dem Lizenzgeber nicht möglich ist, Softwareprogramme bzw. Lizenzdateien so zu erstellen, dass ein ständiges fehlerfreies Arbeiten derselben garantiert werden kann. In diesem Zusammenhang wird der Lizenznehmer weiter darauf hingewiesen, dass er die Computerprogramme nicht im Bereich sogenannter Hochrisikoaktivitäten einsetzen darf. Hierzu zählen insbesondere Atomkrafteinrichtungen, Luftfahrtnavigations- und -kommunikationssysteme etc.

§2 Lizenz

  1. Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer eine einfache Nutzungsberechtigung im vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang. Die zeitliche Dauer der Nutzung und die Anzahl der Benutzer entsprechend der Postfächer ergibt sich aus der jeweils an den Lizenznehmer übergebenen Lizenz. Eine Vervielfältigung, insbesondere das Reassamblieren der Software, ganz oder auszugsweise, ist dem Lizenznehmer nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind Vervielfältigungen, die der Lizenznehmer eigens zum Zwecke der Datensicherung nur für sich selbst anfertigt. Diese Vervielfältigungen darf der Lizenzgeber nicht an Dritte weitergeben.
  2. Der Lizenznehmer darf Sicherungskopien der Software in dringend erforderlichen Fällen herstellen, insbesondere, wenn aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die Absicherung des Datenbestandes des Lizenznehmers inklusive der hier lizensierten Software erforderlich ist.
  3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die lizensierten Programme sowie die Originaldatenträger nicht an Dritte weiterzugeben bzw. diese in einer anderen Form Dritten zugänglich zu machen. Hierzu sind die Originaldatenträger, wie auch die im Rahmen der oben unter §2 Ziffer 1 gefertigten Sicherungskopien an einem Ort aufzubewahren, der gegen den Zugriff Dritter abgesichert ist.

§3 Dauer des Lizenzvertrages; Kündigung

  1. Die Dauer des Lizenzvertrages ist abhängig von der vom Lizenznehmer ausgewählten Form des jeweiligen Lizenzprogrammes. Je nach übertragener Lizenz ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software auf unbestimmte oder bestimmte Zeit nutzen zu dürfen. Im Falle der Nutzungsdauer für eine bestimmte Zeit erfolgt die zeitliche Festlegung direkt aus der übertragenen Lizenz und kann vom Lizenznehmer in elektronischer Form per E-Mail aufgerufen werden.
  2. Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag außerordentlich, aus wichtigem Grunde zu kündigen. Der Begriff des wichtigen Grundes entspricht demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  3. Bei Beendigung des Lizenzvertrages und/oder Kündigung hat der Lizenznehmer die übernommene Software vollständig zu löschen. Weiterhin ist er zur Rückgabe der Dokumentation verpflichtet.

§4 Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Software bzw. Dokumentation stehen dem Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber und - bei Vertrieb über Händler - gegenüber dem Lieferanten der Software zu. Der Lizenzgeber übernimmt die Gewähr für die einfache Möglichkeit des Gebrauchs der Software entsprechend den Vorgaben der Dokumentation. Sofern der Lizenznehmer nicht Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Sie beginnt ab Übernahme der Software gem. §1 Ziffer 1 und 2. Bei Mängeln der Software, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftreten, ist der Lizenznehmer zunächst nur berechtigt, Nacherfüllung verlangen zu dürfen. Die Nacherfüllung kann - je nach Einordnung des technischen Mangels - im Wege der Nachbesserung oder - falls eine solche technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist - im Wege der Nachlieferung erfolgen. Dem Lizenzgeber sind grundsätzlich 2 Nachbesserungsversuche zuzubilligen. Sollte der Lizenzgeber nicht in der lage sein, im Rahmen dieser 2 Nachbesserungsversuche den Mangel beseitigen zu können, ist der Lizenznehmer berechtigt, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten zu dürfen.

§5 Haftung des Lizenzgebers

  1. Der Lizenzgeber haftet für Schäden des Lizenznehmers, die der Lizenznehmer verschuldet hat, maximal bis zu einer Summe in Höhe von 100.000,00 EUR. Maßgebliche Grundlage ist insoweit der Nettoschadenbetrag, den der Lizenznehmer in der Lage sein muss, nachzuweisen.
  2. Der Lizenzgeber haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter. Eine Haftung für wirtschaftlichen Erfolg der Lizenzsoftware ist ebenfalls ausgeschlossen.
  3. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht, mithin einer Pflicht , deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes besonders bedeutent ist.
  4. Für den Verlust und die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Lizenzgeber nicht.
  5. Der Lizenzgeber haftet weiter nicht für Fehler, die aufgrund Verstößen des Lizenznehmers gegen die vorgaben dieser Lizenzbedingungen begangen wurden, insbesondere wenn der Lizenznehmer gegen die in §1 Nr. 4 normierten Verwendungsbeschränkungen verstößt.
  6. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten bzw. Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§6 Update

Dem Lizenznehmer werden als kostenfreier Bestandteil der übertragenen Nutzung der Software regelmäßige Updates durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellt, die innerhalb des lizensierten Zeitraums installiert werden dürfen. Art und erforderlicher Umfang der jeweiligen Updates richten sich nach dem erhaltenen Lizenztyp und insbesondere nach dem jeweiligen technischen Entwicklungsstand.

§7 Lizenzgebühr

Beim Erwerb der Lizenzsoftware direkt vom Lizenzgeber erhält der Lizenzgeber eine Lizenzgebühr, die nach Höhe, Zahlweise und -terminen - je nach erworbener Lizenz - den jeweils gültigen Preislisten des Lizenzgebers, die dem Lizenznehmer zuvor zugänglich gemacht wurden, zu entnehmen ist. Die Preislisten sind u.a. auf der Webseite des Lizenzgebers einzusehen. Bei Weitergabe der Software unter Einschaltung von Händlern ist die Lizenzgebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste Bestandteil des Kaufpreises und hiermit abgegolten.

§8 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Unternehmens, Saarbrücken.

§9 Sonstige Vereinbarungen

Andere als in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen gelten nicht und bedürfen der Schriftform.

§10 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die unwirksame Klausel wird in diesem Falle von den Vertragsparteien durch eine rechtlich zulässige, dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Klausel möglichst gleichkommende Regelung ersetzt.