Dem Lizenznehmer werden vom Lizenzgeber, der Firma iKu Systemhaus AG,
Am Römerkastell 4, 66121 Saarbrücken Nutzungsrechte an einem
Softwareprogramm eingeräumt nach Maßgabe der nachfolgenden
Lizenzbedingungen:
§1 Lizenz; Gegenstand
- Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer ein Computerprogramm,
beinhaltend die Lizenzdatei, sowie sonstige Materialien (insbesondere
Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung etc.) als Dokumentation; zur
Nutzung im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages und entsprechend der
nachfolgenden Bedingungen.
- Dem Lizenznehmer wird die Lizenzdatei entweder vorinstallieren und sie
zusammen mit einer Hardwarekomponente (Box) überlassen oder dem
Lizenznehmer die Möglichkeit einräumen, das Softwareprogramm von
der Website des Lizenzgebers herunterladen.
Vor Einsatz der Vollversion kann der Lizenznehmer vom Lizenzgeber eine
Testversion des Programms erhalten. Diese entspricht grundsätzlich dem
Funktionsumfang der Vollversion, kann aber auch vom Lizenzgeber jederzeit
frei geändert und im Funktionsumfang eingeschränkt werden, sofern
der Lizenzgeber dies für erforderlich hält.
Die Funktionsdauer der Testversion ist auf 2 Wochen begrenzt, hiernach
erlöschen grundsätzlich sämtliche Nutzungsmöglichkeiten
an der Testversion.
Diese werden automatisch deaktiviert. Die Übermittlung der
Dokumentation erfolgt in den beiden o.g. Varianten, also entweder durch
Zusendung aufgrund einer schriftlichen Bestellung oder durch Herunterladen
von der Webseite des Lizenzgebers.
- Der Lizenzgeber wird mit Übergabe der Lizenzdatei bzw. der
Dokumentation nicht Eigentümer an dem entsprechenden Programm. Er
erwirbt im Rahmen dieser Lizenzbedingungen lediglich das Nutzungsrecht
hieran. Die Programme selbst bleiben im Eigentum des Lizenzgebers.
Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass es dem Lizenzgeber nicht
möglich ist, Softwareprogramme bzw. Lizenzdateien so zu erstellen, dass
ein ständiges fehlerfreies Arbeiten derselben garantiert werden kann.
In diesem Zusammenhang wird der Lizenznehmer weiter darauf hingewiesen, dass
er die Computerprogramme nicht im Bereich sogenannter
Hochrisikoaktivitäten einsetzen darf. Hierzu zählen insbesondere
Atomkrafteinrichtungen, Luftfahrtnavigations- und -kommunikationssysteme
etc.
§2 Lizenz
- Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer eine einfache Nutzungsberechtigung
im vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang. Die zeitliche Dauer
der Nutzung und die Anzahl der Benutzer entsprechend der Postfächer
ergibt sich aus der jeweils an den Lizenznehmer übergebenen Lizenz.
Eine Vervielfältigung, insbesondere das Reassamblieren der Software,
ganz oder auszugsweise, ist dem Lizenznehmer nicht gestattet. Hiervon
ausgenommen sind Vervielfältigungen, die der Lizenznehmer eigens zum
Zwecke der Datensicherung nur für sich selbst anfertigt. Diese
Vervielfältigungen darf der Lizenzgeber nicht an Dritte
weitergeben.
- Der Lizenznehmer darf Sicherungskopien der Software in dringend
erforderlichen Fällen herstellen, insbesondere, wenn aus Gründen
der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung
des Computersystems nach einem Totalausfall die Absicherung des
Datenbestandes des Lizenznehmers inklusive der hier lizensierten Software
erforderlich ist.
- Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die lizensierten Programme sowie die
Originaldatenträger nicht an Dritte weiterzugeben bzw. diese in einer
anderen Form Dritten zugänglich zu machen.
Hierzu sind die Originaldatenträger, wie auch die im Rahmen der oben
unter §2 Ziffer 1 gefertigten Sicherungskopien an einem Ort aufzubewahren,
der gegen den Zugriff Dritter abgesichert ist.
§3 Dauer des Lizenzvertrages; Kündigung
- Die Dauer des Lizenzvertrages ist abhängig von der vom Lizenznehmer
ausgewählten Form des jeweiligen Lizenzprogrammes. Je nach
übertragener Lizenz ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software auf
unbestimmte oder bestimmte Zeit nutzen zu dürfen. Im Falle der
Nutzungsdauer für eine bestimmte Zeit erfolgt die zeitliche Festlegung
direkt aus der übertragenen Lizenz und kann vom Lizenznehmer in
elektronischer Form per E-Mail aufgerufen werden.
- Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag außerordentlich,
aus wichtigem Grunde zu kündigen. Der Begriff des wichtigen Grundes
entspricht demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Bei Beendigung des Lizenzvertrages und/oder Kündigung hat der
Lizenznehmer die übernommene Software vollständig zu löschen.
Weiterhin ist er zur Rückgabe der Dokumentation verpflichtet.
§4 Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Software bzw.
Dokumentation stehen dem Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber und -
bei Vertrieb über Händler - gegenüber dem Lieferanten der
Software zu. Der Lizenzgeber übernimmt die Gewähr für die
einfache Möglichkeit des Gebrauchs der Software entsprechend den
Vorgaben der Dokumentation. Sofern der Lizenznehmer nicht Verbraucher im
Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, beträgt die
Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Sie beginnt ab Übernahme der Software
gem. §1 Ziffer 1 und 2. Bei Mängeln der Software, die innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftreten, ist der Lizenznehmer
zunächst nur berechtigt, Nacherfüllung verlangen zu dürfen.
Die Nacherfüllung kann - je nach Einordnung des technischen Mangels - im
Wege der Nachbesserung oder - falls eine solche technisch nicht möglich
oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist - im Wege der Nachlieferung erfolgen.
Dem Lizenzgeber sind grundsätzlich 2 Nachbesserungsversuche
zuzubilligen. Sollte der Lizenzgeber nicht in der lage sein, im Rahmen dieser
2 Nachbesserungsversuche den Mangel beseitigen zu können, ist der
Lizenznehmer berechtigt, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten zu
dürfen.
§5 Haftung des Lizenzgebers
- Der Lizenzgeber haftet für Schäden des Lizenznehmers, die der
Lizenznehmer verschuldet hat, maximal bis zu einer Summe in Höhe von
100.000,00 EUR. Maßgebliche Grundlage ist insoweit der
Nettoschadenbetrag, den der Lizenznehmer in der Lage sein muss,
nachzuweisen.
- Der Lizenzgeber haftet nicht für mittelbare Schäden und
Folgeschäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter.
Eine Haftung für wirtschaftlichen Erfolg der Lizenzsoftware ist
ebenfalls ausgeschlossen.
- Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur bei
Verletzung einer Kardinalpflicht, mithin einer Pflicht , deren Einhaltung
für die Erreichung des Vertragszweckes besonders bedeutent ist.
- Für den Verlust und die Wiederbeschaffung von Daten haftet der
Lizenzgeber nicht.
-
- Der Lizenzgeber haftet weiter nicht für Fehler, die aufgrund
Verstößen des Lizenznehmers gegen die vorgaben dieser
Lizenzbedingungen begangen wurden, insbesondere wenn der Lizenznehmer gegen
die in §1 Nr. 4 normierten Verwendungsbeschränkungen
verstößt.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden,
die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, seiner
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten bzw.
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind sowie für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
§6 Update
Dem Lizenznehmer werden als kostenfreier Bestandteil der übertragenen
Nutzung der Software regelmäßige Updates durch den Lizenzgeber zur
Verfügung gestellt, die innerhalb des lizensierten Zeitraums installiert
werden dürfen. Art und erforderlicher Umfang der jeweiligen Updates
richten sich nach dem erhaltenen Lizenztyp und insbesondere nach dem
jeweiligen technischen Entwicklungsstand.
§7 Lizenzgebühr
Beim Erwerb der Lizenzsoftware direkt vom Lizenzgeber erhält der
Lizenzgeber eine Lizenzgebühr, die nach Höhe, Zahlweise und
-terminen - je nach erworbener Lizenz - den jeweils gültigen Preislisten
des Lizenzgebers, die dem Lizenznehmer zuvor zugänglich gemacht wurden,
zu entnehmen ist. Die Preislisten sind u.a. auf der Webseite des Lizenzgebers
einzusehen. Bei Weitergabe der Software unter Einschaltung von Händlern
ist die Lizenzgebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste
Bestandteil des Kaufpreises und hiermit abgegolten.
§8 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden
Streitigkeiten ist, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Unternehmens, Saarbrücken.
§9 Sonstige Vereinbarungen
Andere als in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen gelten nicht und
bedürfen der Schriftform.
§10 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die
Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die unwirksame Klausel wird
in diesem Falle von den Vertragsparteien durch eine rechtlich zulässige,
dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Klausel möglichst
gleichkommende Regelung ersetzt.